Pflegefinanzierung

Übergangsverordnung 2012

Die Patientenbeteiligung von 20 Prozent hatte der Grosse Rat in der 2. Beratung des Pflegegesetzes beschlossen. Gegen die Teilrevision des erwähnten Erlasses wurde jedoch fristgerecht das Referendum ergriffen. Das bedeutet, dass das Pflegegesetz nicht per 1. Januar 2012 in Kraft treten kann, sondern dem Volk im kommenden Jahr zur Abstimmung vorgelegt wird.

Die selbständig tätigen Pflegefachpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung wurden im Dezember 2011 im Detail über die Revisionspunkte gemäss Übergangsverordnung 2012 vom DGS Aargau informiert.

Revisionspunkte Übergangsverordnung Pflege 2012

Patientenbeteiligung
Wie bereits bekannt, hat der Regierungsrat beschlossen, auch für 2012 auf die Erhebung
einer Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich zu verzichten. Diese Regelung betrifft
sämtliche Leistungsempfänger von Leistungen der Pflege zu Hause.
In § 4 Abs. 3 der Übergangsverordnung für 2012 wird allerdings festgehalten, dass die Leistungserbringer
für die technischen Voraussetzungen zur Erhebung von Patientenbeiträgen zu sorgen haben.

Finanzierung der Pflege zu Hause, Grundsatz
Gemäss § 4 Abs. 1 ÜV trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person
die nicht von der Krankenversicherung sowie Dritten gedeckten Kosten der Pflege zu Hause.
Für die Umsetzung dieses Grundsatzes wird zwischen Leistungserbringern, die mit Leistungsvereinbarung
der Gemeinden tätig sind und Leistungserbringern mit einer Tätigkeit ohne Leistungsvereinbarung unterschieden.

Beiträge der Gemeinden bei Leistungserbringern mit Leistungsvereinbarung
Gemäss § 4a Abs. 1 ÜV schliessen die Gemeinden für die Sicherstellung des Mindestangebots mit geeigneten Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab. Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des Pflegegesetzes per 1.1.2008.
In der Praxis heisst das, dass Leistungserbnnger mit Leistungsvereinbarung im Auftrag der Gemeinden das gesetzlich definierte Mindestangebot der Hilfe und Pflege zu Hause in einem festgelegten Einzugsgebiet sicherstellen. Die finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand wird im Rahmen der Vereinbarung zwischen Gemeinde als Auftraggeberin und Spitex-Organisation als Auftragnehmerin festgelegt. Diese Regelung wird beibehalten.

Restkostenfinanzierung bei Leistungserbringern ohne Leistungsvereinbarung
Mit der Umsetzung der Bundesgesetzgebung besteht für die Gemeinden neu auch eine Finanzierungspflicht
für die Restkosten der Pflege zu Hause bei Leistungserbringern ohne Leistungsvereinbarung.

Es handelt sich bei diesen Leistungserbringern um private Organisationen mit einer aargauischen Betriebsbewilligung sowie selbständig tätige Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons. Die Höhe dieser Restkosten wird auf der Basis von Normkosten bestimmt und der Regierungsrat hat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung die Normkosten für 2012 beschlossen.

Abwicklung der Restkostenfinanzierung
Wie bereits im November kommuniziert, erfolgt die Abrechnung der Restkosten der Pflege für die Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden über die kantonale Clearingstelle des Departements Gesundheit und Soziales DGS.
Die Restkosten werden zentral von der kantonalen Clearingstelle vorfinanziert und quartalsweise an die Wohnsitz-Gemeinden der Leistungsempfänger weiterverrechnet. Das System ist derzeit noch im Aufbau, da die aktuellen Regierungsentscheide im Abrechnungsmodell berücksichtigt werden müssen.
Mit der uns zur Verfügung stehenden Liste der Statistik Aargau DFR wird die Clearingstelle die Leistungserbringer im Laufe des Januars persönlich kontaktieren und die Vorgaben und genauen Abrechnungsmodalitäten kommunizieren. Die Entgegennahme der ersten Rechnungen ist derzeit für EndeMai 2012 geplant.
Mit der Einführung der Restkostenfinanzierung durch die öffentliche Hand besteht eine Auskunftspflicht, die in § 8a Abs. 4 lit. a und b ÜV geregelt ist. Betreffend Einreichung der Kostenrechnungen gemäss den Vorgaben des Departements werden Sie weiter informiert.

Abwicklung Restkostenfinanzierung

für die Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung der Gemeinden
Die operative Umsetzung dieser Restkostenfinanzierung per 2012 bedeutet für Gemeinden und Leistungserbringer eine neue Aufgabe mit zusätzlichem administrativem Aufwand. Der Regierungsrat hat beschlossen, dass die Restkostenfinanzierung über die kantonale Clearingstelle abgewickelt werden soll. Die betroffenen Gemeinden und Leistungserbringer sollen dank dieser zentralen Abwicklung nach einheitlichen Vorgaben administrativ massgeblich entlastet werden.

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Aargau [1'138 KB]

Kantonale Tarifordnung [65 KB]

Restkostenfinanzierung über die Clearingstelle

Die Abteilung Gesundheitsversorgung des Departementes Gesundheit und Soziales ist die zentrale Dienstleistungsabteilung für die Belange der Leistungserbringer in der Akut- und Langzeitpflege sowie der Hilfe und Pflege zu Hause.
Abteilung Gesundheitsversorgung


Bei weiteren Abrechnungsproblemen mit den Versicherungen, melden Sie sich bitte
bei
Elvira Nussbaumer oder Susann Weishaupt

unbezahlte Krankenkassenprämien

Änderungen im Bereich unbezahlte Krankenkassenprämien (Art. 64a KVG)
Seit dem 1. Januar 2012 sind die Änderungen vom 19. März 2010 im KVG bezüglich unbezahlten Krankenkassenprämien (Art. 64a) und Prämienverbilligung (Art. 65) in Kraft. Diese gesetzlichen Anpassungen bringen einige wichtige Änderungen, welche für Gemeinden,Leistungserbringer und die betroffenen Personen selbst relevant sind.

Schreiben betreffend " Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); Änderungen im Bereich unbezahlte Krankenkassenprämien (Art. 64a KVG)". Download Schreiben [1'263 KB]

Für Fragen zum obengenannten Thema steht Ihnen Frau Lis Lüthi, Email: lis.luethi@ag.ch, Tel. Nr. 062 835 29 47 jeweils am Dienstag, Donnerstag ganztags und Freitagnachmittag gerne zur Verfügung.

Aktuell Solothurn

Die Vertreterin der CSS informierte uns, dass die CSS-Filialen im Kanton Solothurn angewiesen wurden, alle ausstehenden Rechnungen von freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen vom 2011 nach OKP Tarif sofort zu begleichen.


In Absprache mit dem SBK übermittelte Frau K. Ryser das Schreiben des Amtschefs Amt für soziale Sicherheit ASO an Tarifsuisse. Dies zeigt klar die Haltung des Kantons Solothurn bezüglich der Tarife für die freiberuflichen Pflegefachleute.

Sie finden im Anhang das Schreiben vom Amt für soziale Sicherheit, welches unseren Brief vom 8. April 2011 unterstützt, und alle Versicherungen bittet, den Freiberuflichen die ausstehenden Rechnungen zu bezahlen.
Schreiben bitte hier klicken [63 KB]

Kanton Solothurn

In einem Gespräch in Solothurn mit Vertretern des SBK, Entscheidungsträgern vom Amt für soziale Sicherheit in Solothurn und dem Geschäftsführer vom Verband Solothurnischer Einwohnergemeinden VSEG wurde beschlossen, dass der Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2010/1747 vom 28. September 2010 sich auf die öffentlichen Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag bezieht und nicht für die freiberuflichen Pflegefachpersonen gilt.

Zur Abrechnung von KLV 7 Leistungen für die ambulante Pflege werden von den freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen folgende Beiträge verwendet.
Neu kann den PatientInnen im 2011 CHF 15.95, also die 20% Patientenbeteiligung von allen ambulanten Anbietern in Rechnung gestellt werden.

Somit ergeben sich folgende Tarife:

a) OKP-Anteil: 79.80 plus 15.95 Patientenbeteiligung (20% Tagespauschale) = Total CHF 95.75 (erste Stunde, danach nur noch OKP-Anteil)

b)OKP-Anteil: 65.40 plus 15.95 Patientenbeteiligung (20% Tagespauschale) = Total CHF 81.35 (erste Stunde, danach nur noch OKP-Anteil)

c) OKP-Anteil: 54.60 plus 15.95 Patientenbeteiligung (20% Tagespauschale) = Total CHF 70.55 (erste Stunde, danach nur noch OKP-Anteil)

Die 20% Tagespauschale der Patientenbeteiligung ist der Anteil der PatientInnen an die Pflegekosten.


Dies sind die offiziellen Tarife, mit denen die Freiberuflichen im Kanton Solothurn bei den Versicherungen und PatientInnen abrechnen können. Bei weiteren Abrechnungsproblemen mit den Versicherungen, melden Sie sich bitte bei Elvira Nussbaumer oder Susann Weishaupt

Fragen

..die immer wieder auftauchen
Ab 1. April 2011 sollen die neuen Tarife gelten
Ab 1. April 2011 gibt es keine neuen Tarife. Die Tarife gelten ab Januar 2011 für das ganze Übergangsjahr 2011.

Gemäss Information, sollten frühestens auf 1. April 2011 die neuen Vereinbarungen mit der Tarifsuisse in Kraft treten.
Ab 1. April tritt gilt der neue Administrativvertrag zwischen SBK und den vertragsschliessenden Krankenversichern. Momentan ist der Vertrag noch in der Unterschriftenphase. Bis Ende März 2011 galten die administrativen Punkte vom alten Vertrag SBK-santésuisse.

Müssen ab 1. April die neuen Tarife verrechnen werden oder gelten weiter die alten Tarife und die alten Formulare?
Die Tarife gelten ab Januar 2011, und gelten für das ganze Übergangsjahr 2011. Nie war die Rede davon, dass ab April 2011 die Tarife ändern.
Laut Gesetzesvorlage ist klar geregelt, dass 2011, allenfalls auch 2012 als Übergangsjahr gilt, darüber sind auch die Krankenkassen informiert. Bis 2013 muss die Pflegefinanzierung in allen Kantonen umgesetzt werden.